Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 20 W 98/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Nr 3104 RVG-VV
Kostenfestsetzungsverfahren in einer Wohnungseigentumssache: Anspruch eines in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Verfahrensbevollmächtigten auf eine Terminsgebühr - Judicialis
RVG-VV Nr. 3104
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Nr. 3104
Zum Anfall der Terminsgebühr nach Ziffer 3104 RVG -VV im Wohnungseigentumsverfahren nach mündlicher Verhandlung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann fälltTerminsgebühr im Wohnungseigentumsverfahren an?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-blog (Kurzinformation)
Keine Terminsgebühr ohne Termin
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anfall der Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) im Wohnungseigentumsverfahren nach der mündlichen Verhandlung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Terminsgebühr im WEG-Verfahren nach mündlicher Verhandlung! (IMR 2008, 361)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 22.02.2008 - 9 T 141/08
- OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 20 W 98/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05
Erfallen der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bei Entscheidung ohne …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 20 W 98/08
Lediglich dies ergibt sich aus den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2006, 2495; vgl. auch zur BRAGO: BGH NJW 2003, 3133).Er hat vielmehr in den Gründen des Beschlusses vom 09.03.2006 (BGH NJW 2006, 2495) mehrfach ausgeführt, dass der bezeichnete Gebührentatbestand verwirklicht wird, wenn in den in § 43 Abs. 1 WEG (a. F.) bezeichneten Verfahren ausnahmsweise eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht.
- OLG Frankfurt, 19.02.2007 - 20 W 5/07
Wohnungseigentumsverfahren: Zulassungserfordernis für sofortige weitere …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 20 W 98/08
Nach Zulassung durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 13 a Abs. 3 FGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; zur Entscheidung berufen ist das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 19.02.2007, 20 W 5/07 = ZWE 2007, 370; BGH WuM 2006, 706; NJW-RR 2008, 305).Bei der Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen ergibt sich die Pflicht, Gerichtskosten zu tragen, im (weiteren) Beschwerdeverfahren aus § 131 Abs. 1 Kost0 und nicht aus § 47 WEG (vgl. Senat, Beschluss vom 19.02.2007, 20 W 5/07).
- BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06
Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 20 W 98/08
Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV soll nämlich erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH MDR 2007, 1454 m. w. N.).
- BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 20 W 98/08
Lediglich dies ergibt sich aus den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2006, 2495; vgl. auch zur BRAGO: BGH NJW 2003, 3133). - BGH, 18.07.2007 - IV ZB 36/06
Rechtsmittel gegen Beschwerdentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 20 W 98/08
Nach Zulassung durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 13 a Abs. 3 FGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; zur Entscheidung berufen ist das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 19.02.2007, 20 W 5/07 = ZWE 2007, 370; BGH WuM 2006, 706; NJW-RR 2008, 305). - BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 20 W 98/08
Nach Zulassung durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 13 a Abs. 3 FGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; zur Entscheidung berufen ist das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 19.02.2007, 20 W 5/07 = ZWE 2007, 370; BGH WuM 2006, 706; NJW-RR 2008, 305).